Anwälte für Kündigungsschutzrecht
Das Kündigungsschutzrecht ist Bestandteil des Privatrechts und enthält Regelungen, die Kündigungen von Verträgen erschweren oder verhindern. Laut Grundgesetz kommt das Kündigungsschutzrecht zum Tragen, wenn einer der Vertragspartner durch die Folgen der Kündigung stark benachteiligt ist.
In bestimmten Teilbereichen gelten neben den gesetzlichen Regelungen zur Beschränkung von Kündigungen untergesetzliche Normen, wie z.B. Tarifverträge im Arbeitsrecht oder die allgemeinen Versicherungsbedingungen im Versicherungsrecht.
Kündigungen von Dauerschuldverhältnissen
Grundsätzlich können nur Verträge gekündigt werden, denen sogenannte Dauerschuldverhältnisse, d.h. der dauerhafte Austausch von Leistung und Gegenleistung zugrundeliegen. Zu diesen gesetzlich geregelten Dauerschuldverhältnissen gehören Dienst- und Arbeitsverträge, Miet- und Pachtverträge sowie Darlehens- und Versicherungsverträge. Nicht gesetzlich geregelt sind unter anderem Leasingverträge.
Die Möglichkeit der Kündigung von Dauerschuldverhältnissen ist im Grundsatz der Vertragsfreiheit manifestiert, die das Recht beinhaltet, einen geschlossenen Vertrag unter Einhaltung der festgelegten Fristen zu lösen oder einseitig zu beenden.
Kündigungsfristen von Arbeitsverträgen
Die Kündigungsfristen für Arbeitsverhältnisse sind im Bürgerlichen Gesetzbuch festgehalten. Seit 1993 sind gemäß Paragraph 622 des BGB Arbeiter und Angestellte im Hinblick auf Kündigungsfristen gleichgestellt. Das Kündigungsschutzgesetz gilt generell erst ab einer Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten. Während dieser gesetzlich vorgegebenen Probezeit kann sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer ohne Angabe von Gründen das Arbeitsverhältnis kündigen.
Für Personengruppen, die als besonders schutzbedürftig gelten, wie z.B. Schwerbehinderte oder werdende Mütter, gilt ein grundsätzliches Kündigungsverbot, für Auszubildende und Betriebsratsmitglieder das Verbot der sogenannten ordentlichen Kündigung.
Text erstellt und veröffentlicht von der Werbeagentur Büdingen am 23.11.2011
Eventuell gleichlautende Textpassagen sind rein zufällig und nicht gewollt.